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Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Montag, 22. Januar 2007
Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde; diese Kündigung wahrt nicht das Schriftformerfordernis.
ArbG Hamburg (Urteil vom 8.12.2006, 27 Ca 21/06)
Montag, 01. Januar 2007
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister (EHUG) ist seit 1. Januar 2007 in Kraft: unter www.unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.
Donnerstag, 16. November 2006
EU-Dienstleistungsrichtlinie ohne tarifliche Mindestlöhne
Freitag, 27. Oktober 2006
Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
eine gute Übersicht zum Thema von Rechtsanwalt Henning Wüst.
Freitag, 07. Juli 2006
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über die neuen Arbeitszeitregelungen für Lastwagenfahrer: Bundesrat billigt neue Arbeitszeitregelungen für Lastwagenfahrer - EG-Fahrpersonalrichtlinie wird vollständig in deutsches Recht umgesetzt.
Pressemitteilung des BMAS vom 07.07.2006:
[...] Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.
Mit Artikel 5 des vom Deutschen Bundestag bereits am 1. Juni 2006 beschlossenen Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird damit vollständig in deutsches Recht umgesetzt. [...]
Dienstag, 13. Juni 2006
DVD zum Thema "Teilzeit" neu aufgelegt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet eine Neuaflage der kostenlosen DVD zur Berechnung von Teilzeit und Altersteilzeit mit dem Rechtsstand 01.01.2006 an. Mit den Programmen kann das künftige Einkommen ausgerechnet werden, für Arbeitnehmer, die in Teilzeit oder Altersteilzeit gehen wollen. Die DVD enthält als PDF-Dateien auch die Broschüren "Teilzeit", "Altersteilzeit" und "Arbeitszeitgesetz".
Weitere Infos:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Montag, 15. Mai 2006
Die "Turboprämie" für kirchliche Mitarbeiter. Entscheidung das BAG zum Wahlrecht zwischen Abfindung und Kündigungsschutzklage:
"Pressemitteilung Nr. 31/06
"Turboprämie" in kirchlichem Regelwerk
Kollektive Regelungen, in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, sind außerhalb von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Durch sie wird nach Grund und Höhe freiwillig ein Anspruch begründet. Er darf unter die genannte auflösende Bedingung gestellt werden. Eine solche Regelung verfolgt erkennbar den Zweck einer Verhaltenssteuerung. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird eine Gegenleistung (sog. "Turboprämie") dafür in Aussicht gestellt, dass er eine rechtlich ohne Weiteres mögliche, aber Kosten verursachende Behinderung der Personalmaßnahme unterlässt. Die Regelung schließt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck den Abfindungsanspruch nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Abfindungsanspruch und einem Kündigungsschutzverfahren hat, und er die letztere Möglichkeit wählt.
Die Klägerin war im Kindergarten der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bistums-KODA (Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts) in Bezug genommen. Nach der Rationalisierungsschutzordnung (RaSchO) der Bistums-KODA erhalten Mitarbeiter/innen, denen auf Grund einer Stilllegung oder Auflösung einer Einrichtung gekündigt wird, eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage erhebt. Die Beklagte kündigte der Klägerin wegen der beabsichtigten Schließung des Kindergartens, ohne auf die Abfindungsregelung in der RaSchO hinzuweisen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte im Laufe des Verfahrens hilfsweise den Abfindungsanspruch geltend. Die Beklagte bestritt bis zuletzt in erster Linie die Anwendbarkeit der RaSchO wegen einer spezielleren arbeitsvertraglichen Regelung. Hilfsweise berief sie sich auf den Anspruchsausschluss in der RaSchO. Nach der erstinstanzlichen rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Zahlung der Abfindung wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte hat in der Kündigung und im Zusammenhang mit ihr nicht auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage von diesem Wahlrecht auszugehen hatte, zumal die Beklagte bis zuletzt die Anwendbarkeit der RaSchO geleugnet hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2006 - 4 AZR 189/05 -"
Mittwoch, 26. April 2006
Das Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung für ältere Arbeitnehmer. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs hat nun auch das Bundesarbeitsgericht erstmals zur Unwirksamkeit der Altersbefristung entschieden. Das BAG hat dazu folgende Pressemitteilung herausgegegeben:
"Pressemitteilung Nr. 27/06
§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwendbar
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So ist ua. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TzBfG). Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ist die Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG). Der Europäische Gerichtshof hat am 22. November 2005 (- C 144/04 [Mangold] -) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erstmals über die Wirksamkeit einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützt wurde. Der 1950 geborene Kläger dieses Rechtsstreits war seit dem 12. Juli 1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18. Februar 2003 sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 vor. Die Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG abgewiesen.
Der Siebte Senat hat der Befristungskontrollklage des Klägers stattgegeben. In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs sind allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei den bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Die Entscheidung über den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Vertrauensschutz ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Dieser hat in der Entscheidung vom 22. November 2005 den Ausspruch über die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt. Hieran sind die nationalen Gerichte gebunden. Die Beklagte konnte im Übrigen auch nach nationalem Recht keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Vereinbarkeit der Norm mit Gemeinschaftsrecht war im arbeitsrechtlichen Schrifttum bereits seit ihrem In-Kraft-Treten in Zweifel gezogen worden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2004 - 5 Sa 128/04 -"
Donnerstag, 30. März 2006
Das Bundesarbeitsgericht eröffnet den elektronischen Rechtsverkehr:
BAG Pressemitteilung Nr. 20/06:
"Ab dem 1. April 2006 können beim Bundesarbeitsgericht rechtswirksam elektronische Dokumente eingereicht werden. Verfahrensbeteiligte können ab diesem Zeitpunkt Schriftsätze und sonstige Dokumente über eine gesicherte Verbindung direkt in ein elektronisches Postfach einlegen. Sie können sich auch für den Empfang von elektronischen Dokumenten ein Postfach einrichten.
Mit dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach können elektronische Dokumente schnell, sicher und kostengünstig zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesarbeitsgericht ausgetauscht werden.
Die Software für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach kann lizenzkostenfrei mit allen Zusatzprogrammen über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) heruntergeladen werden. [...]
Für qualifiziert zu signierende Schriftsätze benötigen die Verfahrensberechtigten darüber hinaus noch eine Signaturkarte. Mit dieser wird die Authentizität des Absenders sichergestellt. Nähere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts."
Montag, 02. Januar 2006
Das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm", in dem unter anderem der Wegfall der Steuerfreibeträge für Abfindungen geregelt wurde, ist seit gestern in Kraft (Übergangsregelungen beachten!).
Mit dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" entfallen die Steuerfreibeträge für Abfindungen. Übergangsregelungen bis 2007 wurden kurzfristig noch in den Gesetzesentwurf eingebracht und beschlossen. Für am 31.12.2005 noch anhängige Klagen bleiben beispielsweise die Steuerfreibeträge noch erhalten, wenn die Abfindungen dem Arbeitnehmer noch vor dem 1. Januar 2008 zufließen.
Freitag, 25. November 2005
Rund 5000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes sind jetzt über www.gesetze-im-internet.de abrufbar.
Freitag, 23. September 2005
Freitag, 19. August 2005
Neu im Forum: Rechtstipps für Bewerber und Bewerberinnen. Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
Donnerstag, 11. August 2005
Das LAG Niedersachsen zur krankheitsbedingten Kündigung und den Anforderungen an eine negative Prognose zur dauerhaften Arbeitsunfähgikeit des Arbeitnehmers (Urteil v. 29.03.2005, 1 Sa 1429/04)
Freitag, 05. August 2005
Der Diebstahl eines Frischkäses (1,99 EUR) kann eine außerordentliche Kündigung auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages rechtfertigen.
Donnerstag, 28. Juli 2005
Auch ein Probearbeitsverhältnis ist zu vergüten: Ein Transportunternehmer hatte einem Mitarbeiter nach mehr als 14 Tagen "Einarbeitungszeit" mitgeteilt, er würde doch nicht benötigt und den zugesagten Arbeitsvertrag würde er auch nicht erhalten. Die Einarbeitungsphase sollte er auch nicht vergütet bekommen. Hier gegen wehrte sich der Arbeitnehmer und erhielt in der ersten und zweiten Instanz Recht. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ist diese Arbeitszeit zu vergüten. Ein so genanntes "Einfühlungsverhältnis" oder ein unentgeltliches Praktikum haben nicht vorgelegen. Da eine schriftliche Kündigung ebenfalls nicht vorgelegt wurde, bestand das Arbeitsverhältnis weiter.
Siehe dazu: LAG Schleswig-Holstein, Az.: 4 Sa 11/05, Urteil vom 17.03.2005
Donnerstag, 07. Juli 2005
Der Verhandlungstermin im Zivilrechtsstreit um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der ehemaligen AOK-Vorstandsvorsitzenden ist verlegt worden.
Das Landgericht Hannover teilte mit Pressemeldung vom 05.07.2005 mit, dass der Zivilrechtsstreit der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der AOK Niedersachsen gegen die AOK Niedersachsen verlegt worden ist auf den 07. Oktober 2005, 09:00 Uhr, Saal 1 L 1. Der Klägerin ist "angesichts des Umfangs der Materie und der Klageerwiderung eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, deren erforderliche Länge ein Aufrechterhalten des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins nicht ermöglichte."
Freitag, 24. Juni 2005
Arbeitszeitschutz!? Höchstarbeitszeiten und Ruhenszeiten: Rechte und Pflichten. Diskussion zum Thema und Hintergrundinfos.
Montag, 30.05.2005
Terminvorschau: Verhandlung über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der ehemaligen AOK-Vorstandsvorsitzenden
"Streit um Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der ehemaligen AOK-Vorstandsvorsitzenden
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover verhandelt am 08.07.2005, 09:00 Uhr, Saal 1 L 1, in einem Zivilrechtstreit der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der AOK Niedersachsen, Christine L. gegen die AOK Niedersachsen (Beklagte zu 1.) und den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AOK Niedersachsen, Gerrit W. (Beklagter zu 2.).
In dem Verfahren begehrt Frau L. nach fristloser Kündigung ihres Dienstverhältnisses am 09.02.2005 die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist, weshalb die AOK sie weiter als Vorstandsvorsitzende zu beschäftigen habe. Außerdem verlangt sie u. a. die Fortzahlung ihrer monatlichen Bezüge (13.508,27 Euro) zunächst bis Juli 2006. Die Klägerin hält die Kündigung u. a. deshalb für unwirksam, weil ihr die inkriminierte Bonuszahlung in Höhe von 45.000,00 Euro nach ihrem Dienstvertrag zugestanden habe. Die Form der Beschlussfassung hierüber – allein durch den Lenkungsausschuss der AOK Niedersachsen – sei jahrelang praktiziert und weder vom Verwaltungsrat der AOK noch vom Sozialministerium als Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden.
Dem Beklagten zu 2. legt Frau L. zur Last, in Bezug auf die Auszahlung der Bonuszahlung in Höhe von 45.000,00 Euro an sie gegenüber der Presse die unwahre Behauptung aufgestellt zu haben, der Lenkungsausschuss der AOK Niedersachsen habe lediglich einen Bonus von 15.000,00 Euro beschlossen. Sie verlangt von dem Beklagten zu 2. den Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens."
Quelle: Pressemeldung, Landgericht Hannover vom 11.05.2005
Mittwoch, 11. Mai 2005
Für Fairness am Arbeitsmarkt - Kabinett beschließt Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Pressemitteilung (BMWA): "Das Bundeskabinett hat heute die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschlossen. Der verabschiedete Entwurf basiert auf den bereits am 27. April 2005 vom Kabinett gebilligten Eckpunkten.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet im Ausland ansässige Arbeitgeber dazu, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland bestimmte hiesige Arbeitsbedingungen einzuhalten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist bisher im wesentlichen auf den Baubereich beschränkt und soll nunmehr für alle Branchen geöffnet werden. Hintergrund ist die verstärkt auch in anderen Branchen auftretende Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu sogenannten Niedrigstlöhnen.
Dazu der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement: "Mit der Gesetzesänderung können in Zukunft die Tarifpartner aller Branchen - indem sie eine bundesweit geltende tarifvertragliche Lohnuntergrenze vereinbaren ? sicherstellen, dass Lohndumping in ihrer Branche verhindert wird und im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen faire Arbeitsbedingungen herrschen. Nur darum geht es: Um Fairness und nicht um Abschottung. Die Tarifhoheit bleibt bei den Tarifvertragsparteien und diese müssen ihrer Verantwortung gerecht werden", betonte Clement. "Das ist etwas anderes und besser als ein gesetzlicher Mindestlohn."
Mit dem Entwurf werden außerdem die Kontrollvorschriften des Gesetzes, die bislang auf die Überprüfung von Arbeitsbedingungen im Baubereich zugeschnitten sind, den Bedürfnissen einer Kontrolle auch in anderen Branchen angepasst.
Das Gesetzgebungsvorhaben ist Bestandteil der Maßnahmen, die von der jüngst eingesetzten "Task Force Dienstleistungsmissbrauch" auf den Weg gebracht werden. Sie richten sich gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping, die den Bestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen in Deutschland bedrohen und die Sozialversicherungen und die öffentlichen Haushalte schädigen.
Die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zeigen bereits handfeste Erfolge. Auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führt der Zoll insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit laufend intensive Kontrollmaßnahmen durch, um die kriminellen Strukturen in diesem Bereich zu zerschlagen. So wurden beispielsweise im April unter der Leitung der Sonderkommission "Bunda" der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in weit über 400 Objekten - hauptsächlich in den Branchen der fleischverarbeitenden Industrie - Kontrollen, Festnahme- und Durchsuchungsaktionen durchgeführt.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bedarf der Zustimmung des Bundesrates."
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: www.bmwa.bund.de
Haben Sie eine Meinung zu diesem Thema? Ja
Mittwoch, 4. Mai 2005
Aktuell zum Muttertag am 08. Mai: Mütter arbeiten Teilzeit (38 %)
"WIESBADEN - Wie das Statistische Bundesamt zum Muttertag mitteilt, waren
in Deutschland im März 2004 rund zwei Fünftel der 15- bis 64-jährigen
Frauen mit Kindern unter 18 Jahren im Haushalt teilzeittätig (38%).
Dieser Anteil lag im früheren Bundesgebiet mit 41% deutlich höher als in
den neuen Ländern und Berlin-Ost (23%). Das zeigen die Ergebnisse des
Mikrozensus, der größten jährlichen Haushaltsbefragung in Europa.
Während westdeutsche Mütter überwiegend aus persönlichen und familiären
Gründen teilzeittätig sind, überwiegt bei ostdeutschen Müttern als Motiv
der Mangel an Vollzeitarbeitsplätzen. So gaben im März 2004 über vier
Fünftel (83%) der westdeutschen, aber nur gut ein Drittel (36%) der
ostdeutschen Frauen mit minderjährigen Kindern im Haushalt an, eine
Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen bzw. familiären Motiven
auszuüben. Nur rund 6% der westdeutschen Mütter arbeiteten Teilzeit,
weil keine Vollzeitstelle zu finden war; in Ostdeutschland traf dies auf
über die Hälfte der teilzeittätigen Mütter zu (53%).
Am häufigsten nutzen Mütter mit minderjährigen Kindern in Deutschland
das „klassische Teilzeitmodell“ mit einer verkürzten täglichen
Arbeitszeit. Im März 2004 nahmen 41% der teilzeittätigen Mütter mit
Kindern im Haushalt dieses Modell in Anspruch. 19% arbeiteten nach dem
„variablen Teilzeitmodell“, also mindestens einen Tag weniger pro Woche.
Eine Kombination beider Modelle (Verkürzung sowohl der täglichen als
auch der wöchentlichen Arbeitszeit) praktizierten 28% der befragten
Mütter. Andere, nicht näher bestimmte Teilzeitmodelle, wie
Altersteilzeit, Teilzeit in Saisonbetrieben oder Jobsharing, wurden
vergleichsweise selten in Anspruch genommen: Nur 12% der teilzeittätigen
Mütter gaben in der Befragung an, ein solches Modell zu nutzen.
Weitere Ergebnisse des Mikrozensus 2004 zum Erwerbsverhalten von Müttern
und Vätern, den Lebensformen der Bevölkerung, zu Männern und Frauen in
Führungspositionen und zum Pendlerverhalten der Erwerbstätigen enthält
die Broschüre „Leben und Arbeiten in Deutschland“, die zusammen mit
einem umfangreichen Tabellenanhang unter
www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2005/mikrozensus2004b.htm zum
kostenlosen Download bereit steht. [...]"
(c) Statistisches Bundesamt, Pressestelle
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44, Telefax: +49 (0) 611 / 75 - 39 76
Freitag, 29. April 2005
GmbH-Gründungen sollen erleichtert werden
Pressemeldung des BMJ: "Berlin, 29. April 2005:
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt.
„Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de"
- Zitatende -
Dienstag, 26. April 2005
40 % der unter 20-Jährigen haben nur einen befristeten Arbeitsvertrag
(Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 193 vom 26.04.2005)
WIESBADEN - Wie das Statistische Bundesamt zum Tag der Arbeit am 1. Mai
mitteilt, hatten im März 2004 von den insgesamt 29,8 Mill. abhängig
Erwerbstätigen (ohne Auszubildende) in Deutschland bei den unter
20-Jährigen knapp 40% einen befristeten Arbeitsvertrag. Im April 1996
hatte dieser Anteil noch bei 33% gelegen. Naturgemäß waren viele
befristet Beschäftigte in dieser Altersgruppe Schüler oder Studenten
(März 2004: 34%). Die Auszubildenden wurden hier nicht einbezogen, da
die Ausbildungsverträge stets nur für eine bestimmte Dauer abgeschlossen
werden.
Dies zeigen die Ergebnisse des Mikrozensus, der europaweit größten
jährlichen Haushaltsbefragung zu den Lebens- und Arbeitsbedingungen in
Deutschland.
Bei den 20- bis 24-Jährigen lag der Anteil der befristet Erwerbstätigen
bei 29% (1996: 22%), bei den 25- bis 29-Jährigen bei knapp 16% (1996:
gut 10%). Die mit knapp 4% niedrigste Quote wiesen die Altersgruppen der
45- bis 49-Jährigen und der 50- bis 54-Jährigen auf. Diese Ergebnisse
belegen, dass auf Grund des immer schwieriger werdenden Einstiegs in den
Arbeitsmarkt vor allem Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger zeitlich
befristete Arbeitsverträge eingehen. Betrachtet man alle Altersjahre –
unter Ausklammerung der Auszubildenden –, so lag die Quote der befristet
Erwerbstätigen in Deutschland im März 2004 bei 8%, wobei im früheren
Bundesgebiet gut 7% und in den neuen Ländern und Berlin-Ost knapp 12%
aller abhängig Beschäftigten (ohne Auszubildende) einer befristeten
Tätigkeit nachgingen.
[...]
Die vollstaendige Pressemitteilung, incl. Tabelle, ist auch im
Internet-Angebot des Statistischen Bundesamtes unter
www.destatis.de/presse/deutsch/pm2005/p1930031.htm
zu finden.
Quelle: (c) Statistisches Bundesamt, Pressestelle
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44, Telefax: +49 (0) 611 / 75 - 39 76
Montag, 18. April 2005
Das Informationsportal Arbeitsrechte.de hat eine neue Robe angelegt und präsentiert sich in einem neuen Gewand. Die Informationsseiten wurden in ein CMS (Content Management System) hinterlegt und können so komfortabel aktualisiert und gepflegt werden. Das Forum für Arbeitsrechte wurde grafisch angepasst.
Freitag, 01. April 2005
Das neue Berufsbildungsgesetz tritt in Kraft
Mit einigen Änderungen (und einer neuen Reihenfolge der Vorschriften) tritt am 01.04.2005 das novellierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Lesenswert dazu: Der Aufsatz von Richter am Arbeitsgericht Thomas Taubert, Augsburg in der Zeitschrift "Fachanwalt Arbeitsrecht", 4/2005, S. 107. Neben einer Anpassung zur "sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern" wurden auch wichtige Änderungen vorgenommen. So kann die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nach § 20 BBiG n.F. nunmehr bis zu vier Monate betragen (statt der drei Monaten nach alter Regelung). Ausführlich dazu Taubert, FA 4/2005, 107, 108.
News
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Falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich: BAG zur Kündigungsschutzklage gegen Partnergesellschaft.
BAG Pressemitteilung Nr. 18/07
Montag, 22. Januar 2007
Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde; diese Kündigung wahrt nicht das Schriftformerfordernis.
ArbG Hamburg (Urteil vom 8.12.2006, 27 Ca 21/06)
Montag, 01. Januar 2007
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister (EHUG) ist seit 1. Januar 2007 in Kraft: unter www.unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden.
Donnerstag, 16. November 2006
EU-Dienstleistungsrichtlinie ohne tarifliche Mindestlöhne
Freitag, 27. Oktober 2006
Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
eine gute Übersicht zum Thema von Rechtsanwalt Henning Wüst.
Freitag, 07. Juli 2006
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über die neuen Arbeitszeitregelungen für Lastwagenfahrer
Dienstag, 13. Juni 2006
DVD zum Thema "Teilzeit" neu aufgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet ...
Montag, 15. Mai 2006
Die "Turboprämie" für kirchliche Mitarbeiter. Entscheidung das BAG zum Wahlrecht zwischen Abfindung und Kündigungsschutzklage.
Mittwoch, 26. April 2006
Das Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung für ältere Arbeitnehmer.
Donnerstag, 30. März 2006
Das Bundesarbeitsgericht ermöglicht ab 01.04.2006 den elektronischen Rechtsverkehr.
Montag, 02. Januar 2006
Das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm", in dem unter anderem der Wegfall der Steuerfreibeträge für Abfindungen geregelt wurde, ist seit gestern in Kraft (Übergangsregelungen beachten!).

